§ 10 IfSG
Nichtnamentliche Meldung
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(1) (weggefallen)
- 1.
- in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung,
- 2.
- Geschlecht der betroffenen Person,
- 3.
- Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
- 4.
- die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
- 5.
- Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,
- 6.
- Monat und Jahr der Diagnose,
- 7.
- Art des Untersuchungsmaterials,
- 8.
- Nachweismethode,
- 9.
- wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,
- 10.
- Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
- 11.
- bei Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon,
- 12.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und
- 13.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.
- 1.
- Geschlecht der betroffenen Person,
- 2.
- Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,
- 3.
- die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person,
- 4.
- Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,
- 5.
- Art des Untersuchungsmaterials,
- 6.
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden,
- 7.
- Grund der Untersuchung.
(4) Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.
Suchhilfen: anonyme Infektionsmeldung, pseudonymisierte Meldung, Meldung an Robert Koch-Institut, Infektionsdaten übermitteln, Meldepflicht ohne Namen, Infektionsweg melden, Diagnosedaten melden, Infektionsrisiko melden