§ 59 IfSG
Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften
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(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
(2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Suchhilfen: Urlaubstage nicht anrechnen, Absonderung während Urlaub, Entschädigung bei langer Krankheit, Behinderung nach SGB III, Urlaubsabwesenheit wegen Isolation, rechnen, sonderung, schädigung, hinderung