§ 16 IGV-DG
Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)
↗ Links
- 1.
- eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder
- 2.
- an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
- 1.
- Name und Kennung des Schiffes,
- 2.
- Start- und Bestimmungshafen,
- 3.
- voraussichtliche Ankunftszeit,
- 4.
- Zahl der Personen an Bord,
- 5.
- Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
- 6.
- Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit bekannt.
(3) Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.
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