§ 22 IGV-DG

Strafvorschrift

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Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Suchhilfen: gefährliche Krankheit verbreiten, Krankheitsübertragung vorsätzlich, Infektionsschutzverstoß, Verbreitung von ansteckenden Krankheiten, Biologische Gefährdung begehen, Krankheitsausbruch verursachen, Strafbarkeit von Krankheitsverbreitung, Verstoß gegen Infektionsschutzgesetz, breiten, breitung, steckenden, gehen, ursachen