§ 6 IGV-DG

Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Container-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)

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Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten. Container-Verlader haben ihre Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen.

Suchhilfen: Container reinigen, Beförderungsmittel desinfizieren, Infektionsquellen vermeiden, Versandkontamination verhindern, Containerprüfung durchführen, Verladungshygiene sicherstellen, Transportmittel keimfrei halten, meiden, führen