§ 2 IHRAVorRV
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(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
- 1.
- Verträge schließen,
- 2.
- über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
- 3.
- vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.
Suchhilfen: juristische Person handeln, Vertrag abschließen, Vermögen verwalten, Rechtsfähigkeit besitzen, Geschäftsordnung Vertretung, Vermögensverfügung, Gerichtliche Klage, schließen, mögen, walten, sitzen, tretung, mögensverfügung