Art 2 IMF/IBRDBeitrAbkG

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Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die die Bundesrepublik Deutschland als Anteilseigner der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung mit einem Anteil an dem Grundkapital in Höhe von einer Milliarde dreihundertfünfundsechzig Millionen dreihunderttausend US-Dollar übernimmt, wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, einen Kredit bis zum Nennwert von vier Milliarden fünfhundertdreißig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IMF/IBRDBeitrAbkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 9.1.1978 II 13

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012