Art 7 IMFAbkG
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Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bei der Anwendung des Übereinkommens wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbank bei der Anwendung des Übereinkommens wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.