§ 14 IMLebensmFPrV – Bewerten der Prüfungsleistungen

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
im schriftlichen Teil
a)
die Situationsaufgabe nach § 10 und
b)
die Situationsaufgabe nach § 11 und
2.
das Fachgespräch nach § 12.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IMLebensmFPrV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 79 V v. 9.12.2019 I 2153

Ersetzt V 806-21-7-31 v. 21.8.1985 I 1695 (LMIndMeistPrV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026