§ 3 IMLebensmFPrV
Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
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(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 2.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Suchhilfen: Ausbilderprüfung bestehen, pädagogische Eignung nachweisen, Berufspädagogik Zertifikat, Lehrbefähigung prüfen, Erwerb pädagogischer Qualifikation, Ausbildereignungsnachweis, bilderprüfung, stehen, weisen