§ 17 ImmoWertV – Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte

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Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ImmoWertV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2021