§ 17 ImmoWertV – Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ImmoWertV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2021