§ 31 ImmoWertV – Reinertrag; Rohertrag
(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.
(2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ImmoWertV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 213-1-7 v. 19.5.2010 I 639 (ImmoWertV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2021