§ 6 ImmoWertV
Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
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(1) Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.
- 1.
- die allgemeinen Wertverhältnisse;
- 2.
- die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale.
- 1.
- Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts;
- 2.
- Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts;
- 3.
- Ermittlung des Verfahrenswerts.
(4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.
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