§ 28 IndMetAusbV 2007
Zusatzqualifikationen
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Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
- 1.
- Systemintegration,
- 2.
- Prozessintegration,
- 3.
- Additive Fertigungsverfahren und
- 4.
- IT-gestützte Anlagenänderung.
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