§ 28 IndMetAusbV 2007

Zusatzqualifikationen

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Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Systemintegration,
2.
Prozessintegration,
3.
Additive Fertigungsverfahren und
4.
IT-gestützte Anlagenänderung.

Suchhilfen: Systemintegration lernen, Prozessintegration Schulung, Additive Fertigungsverfahren Ausbildung, Ausbildung erweiterte Fachkompetenz, Zusatzqualifikation IT‑Anlagen, Fertigungstechniken Zusatzqualifikation, Integrationskompetenz Ausbildung, bildung