§ 7 IndMIsoPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
↗ Links
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ einzeln zu bewerten.
- 1.
- die schriftliche Prüfung mit einem Drittel und
- 2.
- die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln.
(4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ sowie der zusammengefassten Bewertung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ wird als Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
- 1.
- die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und
- 2.
- die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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