§ 6 InfoGesStatG

Übermittlungsregelung

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Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Suchhilfen: Statistik übermitteln, Daten an Behörden senden, Statistische Tabellen weitergeben, Planungsdaten übermitteln, Einzelfallausnahme Statistik, Statistische Auskunft an Bundesbehörde, Datenweitergabe an Landesbehörde, hörden, geben