§ 3 InfrGG
Vertretung des Gesellschafters
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In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.
Vertretung des Gesellschafters
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.