§ 3 InfrGGBV
Beendigung der Beleihung
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.
Suchhilfen: Fördermittel zurückziehen, Bundesförderung kündigen, Zuwendung aufheben, Finanzierung beenden, Beihilfe zurückfordern, Verordnung beendet Beleihung, Beleihungsauflage aufheben, ziehen, wendung, heben, enden, ordnung, leihung