§ 9 InnAusV

Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

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Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist, auf null.

Suchhilfen: negativer Strompreis, Zahlungsanspruch verringern, Innovationsausschreibung Zuschlag, Spotmarktpreis null, Förderzahlung reduzieren, Energiepreis negativ, Zahlung aussetzen, setzen