§ 1 InSiFPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
- 1.
- Analysieren von Bedrohungs- und Risikoszenarien,
- 2.
- Planen von Sicherheitsmaßnahmen,
- 3.
- Gewährleisten des sicheren Betriebs von IT-Systemen,
- 4.
- Dokumentieren und Evaluieren von Sicherheitsmaßnahmen sowie
- 5.
- Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit“.
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