§ 199 InsO
Überschuß bei der Schlußverteilung
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Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Suchhilfen: Überschuss bei Schlussverteilung, Insolvenzüberschuss auszahlen, Rückzahlung an Schuldner nach Insolvenz, Verteilung von Restvermögen, Überschuss an beteiligte Personen, Insolvenzverwalter Restbetrag übergeben, zahlen, teilung, geben