§ 212 InsO
Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
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Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
Suchhilfen: Wegfall Eröffnungsgrund beantragen, Überschuldung beseitigen, Zahlungsunfähigkeit beenden, Insolvenz beenden, Insolvenzverfahren auf Antrag einstellen, Eröffnungsgrund wegfallen, antragen, schuldung, seitigen, enden, stellen, fallen