§ 247 InsO
Zustimmung des Schuldners
📖
↗ Links
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
- 1.
- der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
- 2.
- kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
Suchhilfen: Zustimmung Schuldner, Schuldnereinwilligung, Insolvenzplan Widerspruch, Planannahme ohne Widerspruch, Schuldnerplan Zustimmung, Insolvenzplan Ablehnung, Schuldner widerspricht nicht, stimmung, lehnung