§ 285 InsO Masseunzulänglichkeit ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.