§ 30 InsO

Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

📖

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)

Suchhilfen: Insolvenzverfahren Beschluss zustellen, Insolvenzgericht Veröffentlichung, Insolvenz Gläubiger informieren, Insolvenzverfahren Eröffnung publik, Insolvenzbeschluss öffentlich machen, Insolvenzbeschluss Zustellung Schuldner, stellen, öffentlichung, öffnung, stellung