§ 82 InsO

Leistungen an den Schuldner

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Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

Suchhilfen: Zahlung an Schuldner nach Insolvenz, Leistung an Insolvenzschuldner, Rückzahlung nach Insolvenzeröffnung, Befreiung von Rückzahlung bei Insolvenz, Unkenntnis Eröffnung Insolvenz, Leistungen an Schuldner ausschließen, freiung, öffnung, schließen