§ 14 InstitutsVergV
Anpassung bestehender Vereinbarungen
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(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
- 1.
- Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 2.
- Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
- 3.
- betriebliche Übungen,
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
Suchhilfen: Betriebsvereinbarung ändern, Dienstvereinbarung prüfen, Arbeitsvertrag Anpassung, Rechtslage begutachten, Vertragsänderung nach Verordnung, Erfolgsaussichten prüfen, triebsvereinbarung, passung, gutachten, tragsänderung, ordnung, folgsaussichten