§ 14 InstitutsVergV

Anpassung bestehender Vereinbarungen

📖
(1) Das Institut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
1.
Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.
betriebliche Übungen,
die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.

(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.

Suchhilfen: Betriebsvereinbarung ändern, Dienstvereinbarung prüfen, Arbeitsvertrag Anpassung, Rechtslage begutachten, Vertragsänderung nach Verordnung, Erfolgsaussichten prüfen, triebsvereinbarung, passung, gutachten, tragsänderung, ordnung, folgsaussichten