§ 18 InsVV Auslagen. Umsatzsteuer ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.(2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.