§ 19 IntFamRVG

Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen

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Die Vollstreckbarerklärung eines Titels aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens ist auch in den Fällen der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Übereinkommens vorliegen, insbesondere wenn die Wirkungen des Titels mit den Grundrechten des Kindes oder eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.

Suchhilfen: Kindesrecht bei Vollstreckung, Sorgerechtsbeschluss aus anderem Staat, Auslandstitel vollstrecken, Sorgerechtsentscheidung anerkennen, erkennen