§ 43 IntFamRVG

Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

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Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.

Suchhilfen: Kostenhilfe beantragen, Beratungshilfe erhalten, Verfahrenskostenhilfe nutzen, Kostenübernahme bei Kindesentführung, Kostenbefreiung im Verfahren, antragen, halten, fahren