§ 14 IntGüRVG

Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

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Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

Fußnoten

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)

Suchhilfen: Urkundsbeamter Vollstreckung, Beschränkung Zwangsvollstreckung, Entscheidung Rechtsbeschwerdegericht, schränkung, scheidung