Art 3 IntRaumsÜbkG
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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die in oder an einem Flugelement der Raumstation im Weltraum begangen werden, wenn
- 1.
- der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder
- 2.
- die Tat gegen einen Deutschen begangen wird oder
- 3.
- sich die Tat gegen ein von der Europäischen Weltraumorganisation registriertes Flugelement richtet.
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