§ 13a InVeKoSV – Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

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Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InVeKoSV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026