§ 13a InVeKoSV – Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
- 1.
- das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
- 2.
- das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InVeKoSV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026