§ 33 InVeKoSV
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 2 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.
Suchhilfen: Angaben nicht machen, Unvollständige Angaben, Pflichtangaben unterlassen, Vorsätzliche Angabeunterlassung, Leichtfertige Angabeunterlassung, gaben, lassen, gabeunterlassung