§ 5 InVeKoSV

Muster, Vordrucke und Formulare

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Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

Suchhilfen: Muster verwenden, Vordruck Pflicht, Formular Vorgabe, amtliche Formulare nutzen, behördliche Formulare, offizielles Formular, wenden