§ 12 InvZulG 2010 – Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

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Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvZulG 2010, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2009 I 3950

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013