§ 14 InvZulG 2010 – Anwendung der Abgabenordnung
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvZulG 2010, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2009 I 3950
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013