§ 14 InvZulG 2010 – Anwendung der Abgabenordnung

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Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvZulG 2010, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2009 I 3950

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013