§ 17 InvZulG 2010 – Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvZulG 2010, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2009 I 3950
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013