§ 17 InvZulG 2010 – Bekanntmachungserlaubnis

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InvZulG 2010, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2009 I 3950

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013