§ 1 IRegGebV
Anwendungsbereich
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Das Bundesministerium für Gesundheit erhebt für die nach dem Implantateregistergesetz und der Implantateregister-Betriebsverordnung erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften dieser Rechtsverordnung.
Suchhilfen: Gebühren Implantateregister, Kosten Implantateregister‑Leistungen, Gebühren für medizinische Implantate, Gebühren für Implantat‑Registrierung