§ 20 IRG

Bekanntgabe

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(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

Suchhilfen: Festnahme Grund mitteilen, Verhaftungsgrund informieren, Auslieferungsbefehl bekanntgeben, Verfolgten informieren, Rechtsbelehrung Haft, Grund der Festnahme erhalten, Auslieferungsinformation erhalten, Verfolgten Abschrift erhalten, teilen, kanntgeben, folgten, halten