§ 20 IRG
Bekanntgabe
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(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
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