§ 25 IRG
Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
📖
↗ Links
(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.
Suchhilfen: Auslieferungshaft aussetzen, Vollzug des Haftbefehls stoppen, vorläufige Auslieferungshaft aussetzen, Haftbefehl aussetzen, geringere Maßnahmen anstelle von Haft, Haftvollzug aussetzen, setzen