§ 67a IRG

Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

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Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

Suchhilfen: Strafgerichtshof Unterstützung, zwischenstaatliche Rechtshilfe, Strafrechtliche Kooperation, internationale Strafgerichtshilfe, Rechtshilfe für ICC, stützung