§ 83e IRG

Vernehmung des Verfolgten

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(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.

(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.

Suchhilfen: Vernehmung Verfolgter, Beschuldigten befragen, Auslieferungsantrag Verhör, Ermittlungsverfahren Auslieferung, Extradition Verhör, Anwesenheit Vertreter bei Vernehmung, Auslieferungsrecht Befragung, nehmung, schuldigten, fragen, mittlungsverfahren, lieferung, fragung