§ 83i IRG

Unterrichtung über Fristverzögerungen

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Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.

Suchhilfen: Auslieferungsfrist überschritten, Verzögerung Auslieferung EU, EU‑Haftbefehl Fristüberschreitung, pseudonymisierte Daten bei Auslieferung, Rat der EU über Fristverzug informieren, schritten, zögerung, lieferung