§ 85d IRG

Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

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Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

Fußnoten

(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

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