§ 86 IRG
Vorrang
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(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Suchhilfen: Vollstreckung Geldstrafe EU, Rechtshilfe Geldbuße EU, Vorrang völkerrechtliche Vereinbarung, EU‑Rechtshilfe bei Geldbußen, Vorrangige Anwendung des IRG, Durchsetzung Geldbußen im EU‑Verkehr, einbarung, wendung, setzung