§ 90x IRG
Erneuerte und geänderte Maßnahmen
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Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.
Suchhilfen: Maßnahme erneuern, Maßnahme ändern, Entscheidung ohne neue Prüfung, Prüfung aussetzen, Überwachung erneuter Maßnahmen, geänderte Maßnahmen prüfen, Entscheidung ohne erneute Prüfung, scheidung, setzen, wachung