§ 91i IRG
Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln
↗ Links
(1) Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1 oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 gestellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.
- 1.
- in dem ersuchenden Mitgliedstaat gegen den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung oder
- 2.
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Nummer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Aufschub Beweismittel, Ermittlungsanordnung anfechten, Beweismittelübermittlung stoppen, Oberlandesgericht prüfen, Ermittlungsanordnung widerrufen, Beweisantrag zurückstellen, mittlungsanordnung, fechten, weismittelübermittlung, stellen