§ 96 IRG
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
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Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.
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