§ 10 IStGHG

Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)

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Nach Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens, dem im Falle einer Überstellung zur Strafverfolgung die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts oder im Falle einer Überstellung zur Strafvollstreckung die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen beigefügt sind, wird gegen den Verfolgten die Überstellungshaft angeordnet.

Suchhilfen: Auslieferungshaft, Haft vor Überstellung, Haft bei Auslieferungsantrag, Gefangenschaft vor Auslieferung, Haft wegen Überstellung, Vorlaufhaft bei Auslieferung, Haft vor Strafverfolgung im Ausland, stellung, lieferung